Vereinssatzung

Satzung des Vereins "Die FLOTTNESER" e.V., einer gemeinnützigen Kinder- und Jugendinitiative


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein hat den Namen: "DIE FLOTTNESER" e.V. mit Sitz in Hamburg.

§ 2 Zweck und Idee des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu fördern. Dazu sollen pädagogische Ansätze verwirklicht werden, die dazu angelegt sind, die Kinder und Jugendlichen zu selbständigen, kritikfähigen und kreativ denkenden Menschen zu erziehen.
  2. Damit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. §§ 51 ff AO.
    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind. Mitglieder des Vereins erhalten grundsätzlich keine Vergütungen, außer bei Übernahme von Tätigkeiten, für die eine angemessene Vergütung vertraglich vereinbart ist.
  3. Aufgabe des Vereins ist es, die in § 6 Abs. 2 genannten Einrichtungen zu organisieren und zu fördern. Dazu soll der Verein folgende Aufgaben übernehmen:
    • Durchführung und Gewährleistung des Betriebes in den Einrichtungen
    • Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Einrichtungen
    • Wahrnehmung der Interessen der Einrichtungen gegenüber Behörden
    • Verwaltungstechnische Betreuung der Einrichtungen
    • Regelung aller Finanzangelegenheiten
    • Einstellung, Betreuung und Entlassung/Kündigung des Personals.
  4. Das Angebot von Proberäumen für Musikgruppen und die Durchführung von Musikveranstaltungen sind Aufgaben des Vereins im Rahmen der Jugendarbeit.
  5. Die Vermietung von vereinseigenen bzw. die Untervermietung dem Verein unterstellter Räume gehört zu den Aufgaben des Vereins - soweit das den satzungsmäßigen Zwecken dient.
  6. Der Verein kann sich außerdem an anderen Körperschaften und Projekten beteiligen, die den satzungsgemäßen Zwecken dienen.


§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und/oder der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, im Sinne der Satzung des Vereins zu wirken und Zweck als auch Idee des Vereins nach Kräften zu fördern.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den festgesetzten Beitrag fristgerecht zu bezahlen.
  4. Der Vorstand hat das Recht Mitgliedsbeiträge aus sozialen Gründen
    zu kürzen, auszusetzen oder zu erlassen.
  5. Alle Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied mit seinen Vereinsbeiträgen 6 Monate im Rückstand ist. Die Vereinsbeiträge sind Bringeschuld und ordnungsgemäß zu zahlen.
    Die Bringeschuld gilt nur bei Erteilung einer wirksamen und weiterhin gültigen Einzugsermächtigung als erfüllt. Bei nicht ausgestellter Einzugsermächtigung oder bei Bank- bzw. Kontowechsel ist das Mitglied selbständig verpflichtet, den Beitrag zu erbringen. Die Beiträge werden nicht angemahnt. Sollte eine Anmahnung dennoch erfolgen, sind die Mahnungskosten dem entsprechenden Mitglied aufzuerlegen. Das Gleiche gilt bei Bankrückbelastungen bei verfallener Einzugsermächtigung eines Mitgliedes. Das Erbringen der Beitragsschuld zur Erhaltung des Stimmrechts ist möglich bis zum Versand der Einladung zu einer Initiativenversammlung oder Vorstandssitzung. Diese Rechte und Pflichten treffen auch auf Minderjährige zu.
  6. Das Stimmrecht eines neu aufgenommenen Mitgliedes tritt drei Monate nach seiner Aufnahme in Kraft.


§ 4 Eintritt

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat, ein dauerhaftes Interesse an der Vereinsentwicklung hat und die Zwecke und Aufgaben des Vereins unterstützt. Die Mitglieder sollten aus dem örtlichen Umfeld des Vereins stammen. Kinder unter 14 Jahren haben die passive Mitgliedschaft (ohne Stimmrecht).
  2. Es steht jeder/m Interessierten frei, die passive Mitgliedschaft ohne Stimmrecht und ohne Zugehörigkeit zu einer Initiative beim Vorstand zu beantragen. Die Antragsabwicklung geht nach § 4 Abs. 1. Die passive Mitgliedschaft verpflichtet auch diese Mitglieder entsprechend dem Sinne der Satzung dieses Vereins zu wirken. Sie berechtigt die Mitglieder, die Vereinsleistungen soweit geregelt, in Anspruch zu nehmen.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu stellen. Über Aufnahmeanträge entscheidet in jedem Einzelfall der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann der Entscheidung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit widersprechen. In diesem Fall tritt an die Stelle des Vorstandsbeschlusses die abschließende Entscheidung der Mitgliederversammlung.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • schriftliche Kündigung bei der Geschäftsstelle des Vereins. Sie muß spätestens sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden (Eingang bei der Geschäftsstelle). Der Vorstand kann eine Kündigung auch sofort akzeptieren bei
    • Beitragsrückstand gem. Abs. 2
    • Ausschluß
    • Tod.
  2. Die Mitgliedschaft endet automatisch bei Beitragsrückstand von mehr als 12 Monatsbeiträgen nach Fälligkeit. Das Erlöschen der Mitgliedschaft wird dem Mitglied per Einschreiben/Zustellung mitgeteilt.
  3. Als Gründe für einen Ausschluß aus dem Verein kommen in Betracht
    • ein schwerwiegender Verstoß gegen die Ziele, Beschlüsse oder Interessen des Vereins
    • Zerstörung von Vereinseigentum bzw. von Miet- und/oder Pachtgegenständen des Vereins in nennenswertem Maße. Sie sind dann Ausschlußgrund, wenn das betreffende Mitglied sich weigert, nach vorheriger Aufforderung vom Vorstand für den Schaden finanziell aufzukommen

§ 6 Organe des Vereins / Gliederung des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung als Hauptversammlung und höchstes Beschlußorgan des Vereins
    • der Vorstand
    • die Revisoren.
  2. Der Verein gliedert sich in folgende Einrichtungen und Bereiche:
    • Abenteuerspielplatz Hexenberg
    • Elbe-Aktiv Spielplatz
    • Jugendzentrum Kiebitz
    • Jugendzentrum Wühlmaus
    • Kindertageseinrichtung Kleine Hexe
    • Kindertageseinrichtung Rasselbande
    • Kindertageseinrichtung Holzwurm
    • Pädagogischer Mittagstisch
    • Wirtschaftsbereich
  3. Geschäftsstelle (Verwaltung)
    1. Der Verein verfügt über eine eigene Geschäftsstelle (Verwaltungsbüro), die die Organe und Initiativen verwaltungstechnisch betreut. Die anfallenden Verwaltungskosten werden anteilmäßig entsprechend dem Einnahmeaufkommen der Einrichtungen diesen belastet. Nichtzweckgebundene Einnahmen werden gegen den Verwaltungskostenanteil direkt angerechnet.
    2. Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen.


§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensorgan des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, der auch den Vorsitz führt. Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder hat der Vorstand die Versammlung einzuberufen. Zur Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher schriftlich einzuladen. Die Einladungsfrist verlängert sich um zusätzlich 1 Woche bei:
    • Satzungsänderung
    • Wahlen oder Abwahlen von Vorstandsmitgliedern
    • Mitgliederausschlüssen
    • Anfechtung von Entscheidungen über Aufnahmeanträge.
    Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn dazu satzungsgemäß eingeladen worden ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungen, Mitgliederausschlüsse und Anfechtungen von Entscheidungen über Aufnahmeantrüge bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    Über alle Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen. Es enthält die Anwesenheit, die gefaßten Beschlüsse sowie Beginn und Ende der Sitzung. Es ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Revisoren
    • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
    • den Erlaß einer Beitragsordnung
    • die pädagogischen Grundkonzepte der jeweiligen Einrichtungen
    • die Auflösung des Vereins.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung können bis zum Ablauf eines Monats nach Zugang des Protokolls der Mitgliederversammlung von jedem Mitglied schriftlich angefochten werden mit der Begründung, daß der Beschluß nicht satzungsgemäß zustande gekommen ist. Die Beschlüsse gelten dann als außer Kraft gesetzt bis die nächste Mitgliederversammlung endgültig darüber entscheidet.


§ 8 Die Initiativen

  1. Vereinsmitglieder, die sich aus regionalen oder anderen Gründen einer Einrichtung des Vereins besonders verpflichtet fühlen, können sich zu einer Initiative, welche sich den Namen der entsprechenden Einrichtung gibt, zusammenfinden. Ziel der Initiative ist es, die Arbeit und die Aufgaben einer Einrichtung besonders, z.B. durch aktive Mitarbeit, zu unterstützen und zu fördern.
  2. Eine Initiative gründet sich durch die Erklärung von mindestens vier Mitgliedern gegenüber dem Vorstand und hat Anspruch auf Unterstützung ihrer Aktivitäten durch die Organe des Vereins, sofern sie den satzungsgemäßen Zielen des Vereins entsprechen und entsprechende Mittel vorhanden sind.
  3. Die den Initiativen obliegenden Belange werden grundsätzlich von diesen selbst wahrgenommen.

Ausgenommen sind die in § 2 Abs. 3 bis 6 festgelegten Aufgaben.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • einem/r Vorsitzenden
    • einem/r ersten stellvertretenden Vorsitzenden
    • einem/r zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
    • und bis zu 5 Beisitzern.
  2. Die Vorstandsmitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  3. Mitarbeiter des Vereins dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden.
    Die Wahrnehmung besonderer Aufgaben gegen Honorar kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung einem Mitglied des Vorstandes übertragen werden.
  4. Der Vorstand ist zuständig für alle in § 2 genannten Aufgaben. Für die Vorstandstätigkeit im Kita-Bereich kann auf Vorstandsbeschluß eine monatliche Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung im Vorstand geregelt wird.
  5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
  6. Der Vorstand ist zuständig für Personaleinstellungen und Entlassungen. Für die Bereiche Verwaltung und gewerbliche Mitarbeiter/Innen beschließt der Vorstand allein, bei Einstellung von pädagogischem Personal und pädagogisch tätigen Honorarkräften, die überwiegend für die Spielplätze, die Jugendzentren, die Kindertagesstätten oder den Pädagogischen Mittagstisch arbeiten, kann der Vorstand nicht gegen das einstimmige Votum der hauptamtlichen Erzieher/Pädagogen der jeweils betroffenen Einrichtung beschließen. Hauptamtliche Erzieher/Pädagogen des Pädagogischen Mittagstisches werden bei der Auswahl von pädagogischen Personal für die Spielplätze und Jugendzentren nicht beteiligt.
  7. Alle Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Eine Abwahl ist nur dann möglich, wenn gleichzeitig ein neuer Vorstand bzw. ein neues Vorstandsmitglied mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliederversammlung gewählt wird.
  8. Der Vorstand darf für den Verein bis zu maximal 30.000 Euro Bankkredite für die Geschäftsabwicklung aufnehmen.
  9. Eine generelle Öffentlichkeit der Vorstandssitzungen besteht nicht.
  10. Der Verein wird grundsätzlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorstand fällt Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10 Die Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Revisoren, die mindestens halbjährlich die Kasse und die Bücher zu prüfen haben. Der Mitgliederversammlung ist ein schriftlicher Bericht vorzulegen.

§ 11 Einladungen

Die satzungsgemäße Einladungsform ist auch dann gewährleistet, wenn bei Familien, die unter derselben Adresse wohnen, ein Familienmitglied angeschrieben wird.

§ 12 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Unfälle, die sich auf Veranstaltungen des Vereins ereignen. Der Verein haftet ebenfalls nicht, wenn fahrlässiges Verhalten eines Organs des Vereins ursächlich für den Unfall war.
Der Verein haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit.

§ 13 Auflösung des Vereins


  1. Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins muß als gesonderter Punkt in der Einladung aufgeführt werden.
  2. Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft zwecks Verwendung für die freie Jugendhilfe. Darüber hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.


§ 14 Schlußbestimmung

Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen des BGB.




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